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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Angabe missverständlicher Lieferfristen
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11.12.2009, 10:05 Uhr, Wettbewerbsrecht
Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm verwandten Unschreibungen rechtmäßig und auch im Sinne des Wettbewerbsrecht lauter sind?
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:
„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet – anders im Versandhauskatalog – mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.
Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies ein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) nicht behandelt, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Mit dieser Rechtsfrage müssen sich immer wieder die Wettbewerbssenat der Oberlandesgerichte beschäftigen.
Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbraucher das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar sei, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Ebenso hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09) darüber zu befinden, ob die Klausel Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sie, da nicht hinreichend darüber informiert werde, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher rechnen muss, da nicht genannt werde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.
Fazit:
Einem Internethändler kann nur empfohlen werden, konkrete Lieferzeiten anzugeben, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen. Derartige Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie sich einem Rechtsexperten anvertrauen. Bösel, Kohwagner & Kollegen hat hierzu ein Schutzpaketeprogramm, das ihren Beratungsbedarf abdeckt. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.
Bösel, Kohwagner & Kollegen
Sozietät von Rechtsanwälten
Berlin Dresden München
Hohenzollerndamm 133
14199 Berlin
Office: +49 (30) - 34 90 27 63
Fax: +49 (30) - 34 90 27 65
kreuzinger@boesel-kollegen.de
www.boesel-kollegen.de
blog.boesel-kollegen.de/
Bösel, Kohwagner & Kollegen ist eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät.
Unsere Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass wir mit den Besonderheiten verschiedener Branchen bestens vertraut sind. Unsere Anwälte denken unternehmensbezogen und orientieren sich an den Bedürfnissen unserer Mandanten, um der jeweiligen Branche sowohl in rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Hinsicht entsprechen zu können.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und unserer hohen fachlichen Qualifikation gestalten wir die Zukunft der unterschiedlichen Rechts- und Beratungsbereiche unserer Mandanten aktiv mit und sind so für unsere Mandanten jederzeit ein kompetenter Ansprechpartner. Wir beraten Unternehmen umfassend und praxisnah in allen Fragen des Wirtschaftsrechts.
Als wirtschaftsorientierte Kanzlei legen wir dabei besonderen Wert auf die individuelle Betreuung und persönliche Beratung unserer Mandantschaft. Durch die Bündelung von Kernkompetenzen gewährleistet Bösel, Kohwagner & Kollegen bei Projekten und Transaktionen jeder Größenordnung optimale und individuell zugeschnittene Lösungen. Auseinandersetzungen und Prozessführungen bei gerichtlichen Streitigkeiten gehören ebenfalls zu unserem Tagesgeschäft.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:
„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet – anders im Versandhauskatalog – mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.
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Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbraucher das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar sei, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.
Ebenso hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09) darüber zu befinden, ob die Klausel Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sie, da nicht hinreichend darüber informiert werde, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher rechnen muss, da nicht genannt werde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.
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Autor / Kontakt:
Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen
Herr RA Marcus Kreuzinger
Berlin
Fon: 030-34902763
Fax: 030-34902765
URL: http://www.boesel-kollegen.de/
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