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OLG Karlsruhe: Lieferstopp des Markenerstellers gegenüber einem eBay-Händler
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12.12.2009, 19:08 Uhr, Wettbewerbsrecht
Ein Markenhersteller kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seinen Vertriebspartnern untersagen, Produkte über Internethandelsplattformen (eBay) zu vertreiben und als Konsequenz einen Lieferstopp verhängen.
Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken “Scout” und “4YOU”. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.
Nachdem das Landgericht Mannheim die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen hat, führte die durch die Klägerin eingelegte Berufung nicht zu dem gewünschten Erfolg. Die 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung ab.
Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs kein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften darstellt.
Nach der Auffassung des Senats stellen die Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar.
Derartige Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen.Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Vorliegend hatte die Beklagte diese Anforderungen bei ihrem Vertriebssystem erfüllt; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009
- 6 U 47/08 Kart. -
Bösel, Kohwagner & Kollegen
Sozietät von Rechtsanwälten
Berlin Dresden München
Hohenzollerndamm 133
14199 Berlin
Office: +49 (30) - 34 90 27 63
Fax: +49 (30) - 34 90 27 65
kreuzinger@boesel-kollegen.de
www.boesel-kollegen.de
blog.boesel-kollegen.de/
Bösel, Kohwagner & Kollegen ist eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät.
Unsere Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass wir mit den Besonderheiten verschiedener Branchen bestens vertraut sind. Unsere Anwälte denken unternehmensbezogen und orientieren sich an den Bedürfnissen unserer Mandanten, um der jeweiligen Branche sowohl in rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Hinsicht entsprechen zu können.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und unserer hohen fachlichen Qualifikation gestalten wir die Zukunft der unterschiedlichen Rechts- und Beratungsbereiche unserer Mandanten aktiv mit und sind so für unsere Mandanten jederzeit ein kompetenter Ansprechpartner. Wir beraten Unternehmen umfassend und praxisnah in allen Fragen des Wirtschaftsrechts.
Als wirtschaftsorientierte Kanzlei legen wir dabei besonderen Wert auf die individuelle Betreuung und persönliche Beratung unserer Mandantschaft. Durch die Bündelung von Kernkompetenzen gewährleistet Bösel, Kohwagner & Kollegen bei Projekten und Transaktionen jeder Größenordnung optimale und individuell zugeschnittene Lösungen. Auseinandersetzungen und Prozessführungen bei gerichtlichen Streitigkeiten gehören ebenfalls zu unserem Tagesgeschäft.
Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken “Scout” und “4YOU”. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.
Nachdem das Landgericht Mannheim die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen hat, führte die durch die Klägerin eingelegte Berufung nicht zu dem gewünschten Erfolg. Die 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung ab.
Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs kein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften darstellt.
Nach der Auffassung des Senats stellen die Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar.
Derartige Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen.Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Vorliegend hatte die Beklagte diese Anforderungen bei ihrem Vertriebssystem erfüllt; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.
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Herr Marcus Kreuzinger
Berlin
Fon: 030-34902763
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URL: http://www.boesel-kollegen.de/
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