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Das Aus für Google Analytics?

Drucken 16.12.2009, 20:37 Uhr, Onlinerecht

Die oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich hat in einem Beschluss vom 26./27. November 2009 in Stralsund darauf verwiesen, dass der Einsatz von Tools zur Analyse von Nutzerverhalten – wozu auch Google Analytics zählt – nur zulässig ist, wenn der Nutzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt.

Dies hat also nicht zur Folge, dass jeglicher Einsatz von Google Analytics rechtswidrig wäre.

Die Rechtswidrigkeit von Google Analytics kann sich entweder aus gesetzlichen Rahmenbedingungen oder durch richterliche Rechtsprechung ergeben. Der Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich reicht hierfür nicht aus. Ob sich die Gerichte mit ihrer Rechtsprechung der Datenschutzbehörde anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Die logische Konsequenz aus der Anwendung dieses Beschlusses wäre, dass jeder Verwender von Google Analytics derartige Analysesoftware nur noch einsetzen darf, wenn er vorab von dem Nutzer sein Einverständnis abverlangt. Dies wird wohl kein Internetseitenbetreiber übernehmen wollen und der ein oder andere Internetsurfer wird fluchtartig die Webseite verlassen.

Fazit:
In diesem Zusammenhang kann jedem Betreiber einer Internetseite nur angeraten werden, eine ausführliche und rechtlich unbedenkliche Datenschutzerklärung zu verwenden und in dieser auf die Verwendung von Google Analytics hinzuweisen. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.

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