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Sicherung des Rechts auf Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils bis zur Kaufpreiszahlung

Drucken 28.07.2010, 20:01 Uhr, Gesellschaftsrecht
Das Landgericht Köln (Beschluss des LG Köln vom 16.06.2009, 88 T 13/09) hat entschieden, dass die aufschiebend bedingte Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils durch Eintragung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Handelsregister gesichert werden könne.

Aufgrund der Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung vom Missbräuchen (MoMiG) werden bei den Handelsregistern Gesellschafterlisten geführt, deren Inhalt Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten sein kann. Wenn also eine Person in der Gesellschafterliste als Inhaber des Geschäftsanteils eingetragen ist und gegen diese Eintragung innerhalb von 3 Jahren kein Widerspruch erhoben wurde, so kann ein Dritter den Geschäftsanteil wirksam von ihm erwerben, und zwar auch dann, wenn der eingetragene Gesellschafter tatsächlich nicht Inhaber des Geschäftsanteils war.

Geschäftsanteile an einer GmbH werden in der Praxis regelmäßig aufschiebend bedingt durch den Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer übertragen. Diese aufschiebende Bedingung sichert im Interesse des Verkäufers, dass er nicht seinen Geschäftsanteil verliert, ohne den Kaufpreis vom Käufer zu erhalten (der Verkäufer will also nicht das Insolvenzrisiko des Käufers übernehmen).

Zwischen Abschluss dieses aufschiebend bedingten Kaufvertrages und dem Eingang der Kaufpreissumme ist aber zutreffend noch der Verkäufer als Berechtigter in die Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragen.

Das LG Köln hat aber entschieden, dass durch die aufschiebend bedingte Verfügung, die Berechtigung schon soweit eingeschränkt sei, dass darin eine „mangelnde Berechtigung“ im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG liege, so dass ein Wiederspruch zu dem Geschäftsanteil eingetragen werden kann.

Anmerkung für die Praxis:

Wenn die Parteien des Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil daher den Verkäufer sichern, indem die Anteilsabtretung aufschiebend bedingt ist, können sie zur Sicherung des Käufers vertraglich vereinbaren, dass in der Zeit bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein Widerspruch in die Gesellschafterliste aufgenommen werden soll. Dafür ist die Bewilligung desjenigen notwendig, gegen dessen Recht sich der Widerspruch richtet. In den Kaufvertrag über den Geschäftsanteil sollte daher entweder bereits eine entsprechende Bewilligung aufgenommen werden oder eine andere geeignete Regelung hierfür vereinbart werden.

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Autor / Kontakt:
KLERX-legal Rechtsanwälte
Herr Dr. Oliver Klerx
München
Fon: +49 89 12 19 16 55 0
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