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Neues Erbrecht - Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbfall
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07.11.2011, 11:25 Uhr, Erbrecht
Noch immer werden viele ältere Menschen nicht im Altenheim sondern in Privathaushalten von Angehörigen gepflegt. Dies übernimmt oft eins von mehreren Kindern. Beim Erbfall blieb das in der Vergangenheit oft unberücksichtigt, z.B. weil die Aufopferung eines Kindes im Testament nicht entsprechend berücksichtigt wurde oder überhaupt kein Testament errichtet wurde. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 2010 die Vorschrift des § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modifiziert. Vorher galt die Regelung, dass bei gesetzlicher Erbfolge eine Ausgleichung für Pflegeleistungen unter den Abkömmlingen des Erblassers nur dann erfolgte, wenn die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen während längerer Zeit erbracht wurde. Diese Einschränkung wurde gestrichen. Nunmehr sind auch solche erbenden Kinder ausgleichungsberechtigt, die ohne Verzicht auf berufliches Einkommen Pflegeleistungen erbringen - also z.B. Hausfrauen und solche Kinder die nach Feierabend ein Elternteil pflegen. Diese gesetzliche Neuerung ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings führt die gesetzliche Regelung nicht immer zu gerechten Ergebnissen. Insbesondere sind pflegende Ehegatten, Schwiegerkinder und entferntere Verwandte nicht von § 2057a BGB erfasst. Die eigene Vorstellung von Gerechtigkeit des Erblassers sollte daher stets durch einen letzten Wille - also ein von einem Rechtsanwalt oder Notar fachmännisch formuliertes Testament umgesetzt werden. Die Pflegeleistung eines Angehörigen kann so z.B. durch ein Vorausvermächtnis berücksichtigt werden, ohne dass man die Erbquoten im Übrigen modifiziert.
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Rechtsanwalt Erbrecht Hamburg Berlin
Informationen zum Testament und Erbvertrag finden Sie hier:Testament Rechtsanwalt Hamburg Berlin
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Autor / Kontakt:
ROSE & PARTNER LLP.
Herr Bernfried Rose
Hamburg
Fon: 040 - 41437590
Fax: 040 - 414375910
URL: http://www.rosepartner.de
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