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Aufenthaltsrecht und Daueraufenthalt in der EU

Drucken 03.01.2012, 22:05 Uhr, Ausländer- und Asylrecht
Gehört man einem EWR- Staat (alle Mitgliedstaaten der EU einschließlich Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz an, bedarf es für das in Österreich keines Visums. Allerdings ist der Zeitraum, für den das Aufenthaltsrecht verliehen wird, auf drei Monate beschränkt und stellt kein Recht auf Daueraufenthalt dar.

Angehörige von unionsaufenthaltsberechtigten Personen, welche selbst nur Drittstaatsangehörige sind, erhalten nur auf Antrag eine sogenannte Aufenthaltskarte. Für Drittstaatsangehörige gibt es den Titel Daueraufenthalt-EG mit welchem ein immerwährendes Aufenthaltsrecht begründet wird.

Dafür müssen diese Personen fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und zusätzlich die Integrationsvereinbarung – Modul 2 erfüllt haben. Bei der Berechnung der fünfjährigen Frist können unter Umständen Zeiten angerechnet werden. Hat jemand bereits einmal eine Daueraufenthalt-EG Titel verliehen bekommen, aber diesen durch einen längern Aufenthalt im Ausland wieder verloren, kann dieser prinzipiell nach Ablauf von dreißig Monaten erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten.

Wenn eine Person eine Blaue Karte EU innehat und sich zwei Jahre durchgehend in Österreich niedergelassen hat wird ihr ein legaler und durchgehender Aufenthalt in einem anderen Unionsstaat angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU ebenfalls auf einer Blauen Karte EU beruht.

Sind Drittstaatsangehörige zu einer Niederlassung in Österreich berechtigt und sie können auf Basis einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich einen legalen Aufenthalt nachweisen, wird ihnen diese Zeit zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet.

Die Fünfjahresfrist wird durchbrochen, wenn ein Angehöriger eines Drittstaates während dieser Frist über einen Zeitraum von länger als zehn Monaten oder durchgehend länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes Österreichs verbracht hat. Die Frist beginnt dann wieder ab der letzten legalen Einreise zu laufen.

Hingegen wird bei Inhabern von einer Blauen Karte EU die Frist auf 18 Monaten erweitert und bei durchgehendem Aufenthalt im Ausland auf 12 Monate erhöht. Außerdem wird nicht auf den Aufenthalt in Österreich abgestellt, sondern der Aufenthalt muss außerhalb des EWR-Raumes sein, um die Fünfjahresfrist zu durchbrechen.


Autor / Kontakt:
pb-internetdienstleistungen
Herr Christian Lang
Innsbruck

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