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Kündigungsschutzklage ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu erheben
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02.09.2010, 15:53 Uhr, Arbeitsrecht
Der arbeitsrechtliche Fall:
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihm angestellten Tankwart ordentlich zum Ende des Monats Juli 2008. Da der Mann jedoch bereits vor seinem 25. Lebensjahr bei der Rechtsvorgängerin der Firma gearbeitet hatte, wäre der korrekte Kündigungstermin laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 19.01.2010 - C-555/07) eigentlich der 31.08.2008 gewesen.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dies erfolgte erst nach Ablauf von mehr als drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Das Bundearbeitsgericht (Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 700/09) wies die Kündigungsschutzklage des Tankwarts ab.
Der Angestellte könne sich in seiner Kündigungsschutzklage auch nicht auf die Nichteinhaltung der Kündigungsgfrist berufen. Vielmehr werde die Entlassung zum falschen Termin rechtkräftig, "wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist".
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf erklärt dazu:
"Das BAG stellte auf die Regelung in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz ab."
Dort heißt es: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Hintergrundwissen:
Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sehr wichtig ist, im Arbeitsrecht geltende Fristen, wie z.B. Kündigungsfristen oder die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, zu beachten.
Häufig übersehen werden auch in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen geregelete Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
Arbeitsvertragsparteien sollten sich daher im Streitfall zeitnah arbeitsrechtlichen Rat eines auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalts einholen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihm angestellten Tankwart ordentlich zum Ende des Monats Juli 2008. Da der Mann jedoch bereits vor seinem 25. Lebensjahr bei der Rechtsvorgängerin der Firma gearbeitet hatte, wäre der korrekte Kündigungstermin laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 19.01.2010 - C-555/07) eigentlich der 31.08.2008 gewesen.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dies erfolgte erst nach Ablauf von mehr als drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Das Bundearbeitsgericht (Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 700/09) wies die Kündigungsschutzklage des Tankwarts ab.
Der Angestellte könne sich in seiner Kündigungsschutzklage auch nicht auf die Nichteinhaltung der Kündigungsgfrist berufen. Vielmehr werde die Entlassung zum falschen Termin rechtkräftig, "wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist".
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf erklärt dazu:
"Das BAG stellte auf die Regelung in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz ab."
Dort heißt es: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Hintergrundwissen:
Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sehr wichtig ist, im Arbeitsrecht geltende Fristen, wie z.B. Kündigungsfristen oder die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, zu beachten.
Häufig übersehen werden auch in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen geregelete Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
Arbeitsvertragsparteien sollten sich daher im Streitfall zeitnah arbeitsrechtlichen Rat eines auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalts einholen.
Autor / Kontakt:
Rechtsanwalt Tobias Ziegler
Herr Tobias Ziegler
40235 Düsseldorf
Fon: 0211/690762-20
Fax: 0211/690762-23
URL: http://www.anwalt-ziegler.de
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