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Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziegler, Düsseldorf: Fehlen ohne Krankmeldung rechtfertigt Kündigung

Drucken 12.08.2010, 11:08 Uhr, Arbeitsrecht

Ausstellenlassen eines Gefälligkeitsattests stellt schwerwiegende Pflichtverletzung dar!

Wer sich nicht krankmeldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Rostock entschieden.

Eine Lehrerin blieb zwei während der Schulferien anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig!

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock gaben dieser Kündigung Recht.

"Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung," erklärt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Tobias Ziegler aus Düsseldorf die Entscheidungsgründe.

Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem „Gefälligkeitsattest“ ausgehen können. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache (Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07).

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

„In der Praxis habe ich mehrfach erlebt, dass Arbeitnehmer ihre Pflicht, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber wegen Krankheit abzumelden nicht ausreichend nachkommen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die vom behandelnden Arzt auszustellen sind, werden häufig verspätet oder überhaupt nicht eingereicht. Die Entscheidung des LAG Rostock zeigt erneut die arbeitsrechtliche Bedeutung dieser Pflichten der Arbeitnehmer.“

Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 - 20
Fax: 0211 / 69 07 62 - 23
E-Mail: kontakt@anwalt-ziegler.de
Homepage: www.anwalt-ziegler.de


Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.

Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.

Auf der Homepage finden Sie täglich aktualisierte Übersichten zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen (http://www.anwalt-ziegler.de/pages/arbeitsrecht-aktuell.htm) sowie News aus den Bereichen Justiz und Recht (www.anwalt-ziegler.de/pages/aktuell.htm).

Für weitere Informationen ist die Kanzlei im Internet zu finden über die Homepage: http://www.anwalt-ziegler.de


Autor / Kontakt:
Rechtsanwalt Tobis Ziegler
Herr Tobias Ziegler
Düsseldorf
Fon: 0211/690762-20
Fax: 0211/690762-23
URL: http://www.anwalt-ziegler.de

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